Satzung
des Freundeskreises der Nibelungen-Realschule
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Nibelungen-Realschule
Braunschweig e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Aufwandsentschädigungen im Sinne von
§ 9 Abs. 3 der Satzung bleiben davon unberührt). Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
hat die Aufgabe, die Förderung der Bildung und Erziehung und des
Schulleben an der Nibelungen-Realschule zu fördern; insbesondere durch die
Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen.
Zu den Aufgaben des Vereins gehört insbesondere nachstehend aufgezählte
Trägerschaften:
a) die Übernahme, Erhaltung und Förderung sowie die Unterstützung von
Schülerfirmen als Zweckbetrieb
b) die Übernahme, Erhaltung und Förderung sowie die Unterstützung
unweltfreundlicher Energieerzeugung sowie Einspeisung der gewonnenen
Energie in das öffentliche Netz
c) das Betreiben, Fördern und Unterhalten sowie die Unterstützung oder
Übernahme eines oder mehrerer Elternvereine an der Nibelungen-Realschule
d) Gründung, Förderung und Unterhaltung sowie die Unterstützung von
schulischen Arbeitsgemeinschaften jeder Art
Über die Förderung und Übernahme der Trägerschaft im Sinne des
Vereinszweckes entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche juristische Personen werden. Über den
Antrag auf Beitritt entscheidet der Gesamtvorstand.
Der Verein bietet nachstehende Mitgliedsverhältnisse an:
a) ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft)
b) Fördermitglied (passive Mitgliedschaft)
c) Mitglieder auf Zeit (alle Schüler und Schülerinnen der
Nibelungen-Realschule werden mit Aufnahme in die Schule für die Dauer
ihrer Schulzeit Mitglieder des Vereines)
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, die
Einrichtungen und Maßnahmen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
Soweit Einrichtungen und Maßnahmen des Vereins in Anspruch genommen
werden, können Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgelte festgesetzt werden.
Alle Mitglieder des Vereines können Förderanteile erwerben. Hierbei
handelt es sich um zinslose Förderanteile, die der Vorstand für die
Unterstützung einzeln genannter Vereinsziele und Projekte herausgibt. Die
Förderanteile werden jeweils für ein Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt.
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres wird über die Verwendung der
Förderanteile durch den Vorstand Rechenschaft abgelegt. Die Förderanteile
können für den jeweilig im Förderanteilschein genannten Vereinszweck
verbraucht werden. Verbrauchte Förderanteile werden dann als Spenden
behandelt. Eine Spendenbestätigung ist dem jeweiligen Mitglied auf
Verlangen auszuhändigen. Soweit die Förderanteile nicht durch den jeweilig
bestimmten Satzungszweck verbraucht sind, können die Fördermitglieder die
Rückzahlung der nicht verbrauchten Anteile verlangen oder diese in eine
Spende umwandeln lassen.
Die Fördermitglieder und die Mitglieder auf Zeit sind nicht
stimm-berechtigt im Sinne des Vereinsrechtes.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des
Mitgliedes; sofern es sich nicht um Mitglieder auf Zeit oder um
Fördermitglieder handelt. Bei Mitgliedern auf Zeit endet die
Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Schulverband der
Nibelungen-Realschule. Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder endet am
Ende des Geschäftsjahres, für das Förderanteile erworben worden sind.
Mitglieder auf Zeit können nach Beendigung der Mitgliedschaft auf
Antrag in ein anderes Mitgliedschaftsverhältnis übernommen werden.
Die Mitgliedschaft als Fördermitglied kann für das folgende
Geschäftsjahr durch den erneuten Erwerb von Förderanteilen wieder
begründet werden.
Der Austritt der ordentlichen Mitglieder muss schriftlich dem Vorstand
gegenüber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Das Mitglied bleibt verpflichtet,
bis zum Ende des Geschäftsjahres seine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Mitglieder können durch den Vorstand bei
a) Satzungsverletzungen,
b) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung
c) Schädigung des Ansehen des Vereins oder Vereinsinteressen,
d) oder aus sonstigen wichtigen Gründen
ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vertreterversammlung, die die Funktion der Mitgliederversammlung
übernimmt, wenn die Zahl der Mitglieder des Vereins mehr als 50 Personen
beträgt
c) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestes alle 3 Jahre statt. Sie ist
vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen
vorher schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereines oder einem
von ihm beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) den Jahresabschluss
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
h) Wahl eines Sprechers
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst,
soweit nicht zwingend gesetzliche Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied der
Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Wählbar ist als Vorstand jedes
ordentliche Mitglied.
Die Änderung der Satzung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
welche vom Leiter / von der Leiterin der Versammlung und von dem / der von
ihm /ihr bestellten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im
Interesse des Vereines erforderlich ist. Es gilt § 37 BGB.
§ 8 Vertreterversammlung
Sofern die Vertreterversammlung anstelle der Mitgliedschaft tritt (§ 6
Buchstabe b) ist für jede angefangene 10 Mitglieder ein Mitglied für die
Vertreterversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Höchstzahl
der Vertreterversammlung beträgt 20 Personen. Die Wahl zur
Vertreterversammlung wird von den Mitgliedern der Vertreterversammlung
vorgenommen.
Aus der Mitte der Mitglieder können Personen zur Wahl als Mitglieder
der Vertreterversammlung vorgeschlagen werden. Ein derartiger Vorschlag
ist dann zulässig, wenn er mindestens von 10 Mitgliedern unterschriftlich
unterstützt wird. Erhält ein Wahlvorschlag die schriftliche Unterstützung
von 60 Mitgliedern, so gilt der Vorgeschlagene als in die
Vertreterversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass sich die
Besetzung der Vertreterversammlung in der Reihenfolge der höchst
abgegebenen Stimmzahl ergibt.
Wählbar ist jedes Mitglied des Vereines; mit Ausnahme der Mitglieder
auf Zeit.
Die erste Wahl der Vertreterversammlung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung; alsdann erfolgt die Wahl in der
Vertreterversammlung nach Maßgabe des Absatz 1.
Für die Vertreterversammlung gelten die oben unter § 7 aufgeführten
Bestimmungen für die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus Wahlmitgliedern (nach § 7
Buchstabe a) und vom Vorstand bestellten bzw. berufenen Mitgliedern.
Die von der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zu wählenden
Mitglieder sind
a) der/die Vorsitzende des Vorstandes
b) zwei StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden
c) ein/eine KassenführerIn des Vereins
Vom Vorstand kann bestellt werden
d) der/die GeschäftsführerIn des Vereins. Dieses Vorstandsmitglied hat
im Vorstand eine beratende Stimme.
Vom Vorstand wird auf Vorschlag entsendende Mitglieder berufen
e) jeweils ein Mitglied der von dem Verein entsprechend der
Vereinssatzung unterstützten Einzelfördermaßnahmen entsprechend § 2 Abs. 3
a) – d) (hierbei können es sich auch um Mitglieder auf Zeit handeln).
Diese Vorstandsmitglieder haben lediglich beratende Funktionen.
Den Vorstand im Rechtssinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende des
Vorstandes und die beiden StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden. Jeder
von Ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im
Innenverhältnis sollen jedoch die StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden
von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der/die
Vorsitzende des Vorstandes verhindert ist. Diese einschränkende Regelung
berührt jedoch nicht die Außenwirkung der Vertretungsbefugnis. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren durch die
Mitgliederversammlung bzw. die Vertreterversammlung unmittelbar gewählt.
Der Vorstand führt den Verein und entscheidet über alle
Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung bzw. der Vertreterversammlung fallen bzw. von ihr
behandelt werden. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es gehört zu den
Aufgaben des Vorstandes, den Geschäftsführer zu bestellen und abzulösen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand kann bei Inanspruchnahme von Leistungen Nutzungsentgelte
festlegen.
§ 10 Arbeitsausschuss des Vereines
Der Vorstand ist befugt, Arbeitsausschüsse einzusetzen. Dabei ist die
Mitgliederstruktur zu berücksichtigen.
§ 11 Geschäftsjahr/Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein
testierter Jahresabschluss zu erstellen, über den die
Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung bei ihrer jeweiligen
Zusammenkunft zu beschließen hat. Der mit der Prüfung Beauftragte wird von
der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes berufen.
§ 12 Auflösung des Vereines
Die Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der bisherigen Zwecke des
Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Ist die Auflösung beschlossen, erfolgt die
Liquidation durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Liquidator.
Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige
Zwecke gemäß § 2 der Satzung verwand werden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Begriffsbestimmung
Sofern eine Vertreterversammlung gebildet ist (vergl. § 6 Buchstabe c)
tritt an die Stelle des Wortes Mitgliederversammlung das Wort
Vertreterversammlung. Die entsprechenden Satzungsnormen sind dann
entsprechend anwendbar.
§ 14 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereines in das
Vereinsregister in Kraft.
Braunschweig, den 31.01.2007
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