Satzung
des Freundeskreises der Nibelungen-Realschule

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Nibelungen-Realschule Braunschweig e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 9 Abs. 3 der Satzung bleiben davon unberührt). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, die Förderung der Bildung und Erziehung und des Schulleben an der Nibelungen-Realschule zu fördern; insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört insbesondere nachstehend aufgezählte Trägerschaften:

a) die Übernahme, Erhaltung und Förderung sowie die Unterstützung von Schülerfirmen als Zweckbetrieb
b) die Übernahme, Erhaltung und Förderung sowie die Unterstützung unweltfreundlicher Energieerzeugung sowie Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Netz
c) das Betreiben, Fördern und Unterhalten sowie die Unterstützung oder Übernahme eines oder mehrerer Elternvereine an der Nibelungen-Realschule
d) Gründung, Förderung und Unterhaltung sowie die Unterstützung von schulischen Arbeitsgemeinschaften jeder Art

Über die Förderung und Übernahme der Trägerschaft im Sinne des Vereinszweckes entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche juristische Personen werden. Über den Antrag auf Beitritt entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Verein bietet nachstehende Mitgliedsverhältnisse an:

a) ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft)
b) Fördermitglied (passive Mitgliedschaft)
c) Mitglieder auf Zeit (alle Schüler und Schülerinnen der Nibelungen-Realschule werden mit Aufnahme in die Schule für die Dauer ihrer Schulzeit Mitglieder des Vereines)

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, die Einrichtungen und Maßnahmen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

Soweit Einrichtungen und Maßnahmen des Vereins in Anspruch genommen werden, können Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgelte festgesetzt werden.

Alle Mitglieder des Vereines können Förderanteile erwerben. Hierbei handelt es sich um zinslose Förderanteile, die der Vorstand für die Unterstützung einzeln genannter Vereinsziele und Projekte herausgibt. Die Förderanteile werden jeweils für ein Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres wird über die Verwendung der Förderanteile durch den Vorstand Rechenschaft abgelegt. Die Förderanteile können für den jeweilig im Förderanteilschein genannten Vereinszweck verbraucht werden. Verbrauchte Förderanteile werden dann als Spenden behandelt. Eine Spendenbestätigung ist dem jeweiligen Mitglied auf Verlangen auszuhändigen. Soweit die Förderanteile nicht durch den jeweilig bestimmten Satzungszweck verbraucht sind, können die Fördermitglieder die Rückzahlung der nicht verbrauchten Anteile verlangen oder diese in eine Spende umwandeln lassen.

Die Fördermitglieder und die Mitglieder auf Zeit sind nicht stimm-berechtigt im Sinne des Vereinsrechtes.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes; sofern es sich nicht um Mitglieder auf Zeit oder um Fördermitglieder handelt. Bei Mitgliedern auf Zeit endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Schulverband der Nibelungen-Realschule. Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder endet am Ende des Geschäftsjahres, für das Förderanteile erworben worden sind.

Mitglieder auf Zeit können nach Beendigung der Mitgliedschaft auf Antrag in ein anderes Mitgliedschaftsverhältnis übernommen werden.

Die Mitgliedschaft als Fördermitglied kann für das folgende Geschäftsjahr durch den erneuten Erwerb von Förderanteilen wieder begründet werden.

Der Austritt der ordentlichen Mitglieder muss schriftlich dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Das Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum Ende des Geschäftsjahres seine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Mitglieder können durch den Vorstand bei

a) Satzungsverletzungen,
b) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
c) Schädigung des Ansehen des Vereins oder Vereinsinteressen,
d) oder aus sonstigen wichtigen Gründen

ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) die Vertreterversammlung, die die Funktion der Mitgliederversammlung übernimmt, wenn die Zahl der Mitglieder des Vereins mehr als 50 Personen beträgt
c) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestes alle 3 Jahre statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereines oder einem von ihm beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) den Jahresabschluss
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
h) Wahl eines Sprechers

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingend gesetzliche Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Wählbar ist als Vorstand jedes ordentliche Mitglied.

Die Änderung der Satzung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Leiter / von der Leiterin der Versammlung und von dem / der von ihm /ihr bestellten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist. Es gilt § 37 BGB.

§ 8 Vertreterversammlung

Sofern die Vertreterversammlung anstelle der Mitgliedschaft tritt (§ 6 Buchstabe b) ist für jede angefangene 10 Mitglieder ein Mitglied für die Vertreterversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Höchstzahl der Vertreterversammlung beträgt 20 Personen. Die Wahl zur Vertreterversammlung wird von den Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen.

Aus der Mitte der Mitglieder können Personen zur Wahl als Mitglieder der Vertreterversammlung vorgeschlagen werden. Ein derartiger Vorschlag ist dann zulässig, wenn er mindestens von 10 Mitgliedern unterschriftlich unterstützt wird. Erhält ein Wahlvorschlag die schriftliche Unterstützung von 60 Mitgliedern, so gilt der Vorgeschlagene als in die Vertreterversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass sich die Besetzung der Vertreterversammlung in der Reihenfolge der höchst abgegebenen Stimmzahl ergibt.

Wählbar ist jedes Mitglied des Vereines; mit Ausnahme der Mitglieder auf Zeit.

Die erste Wahl der Vertreterversammlung erfolgt durch die Mitgliederversammlung; alsdann erfolgt die Wahl in der Vertreterversammlung nach Maßgabe des Absatz 1.

Für die Vertreterversammlung gelten die oben unter § 7 aufgeführten Bestimmungen für die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereines besteht aus Wahlmitgliedern (nach § 7 Buchstabe a) und vom Vorstand bestellten bzw. berufenen Mitgliedern.

Die von der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zu wählenden Mitglieder sind

a) der/die Vorsitzende des Vorstandes
b) zwei StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden
c) ein/eine KassenführerIn des Vereins

Vom Vorstand kann bestellt werden

d) der/die GeschäftsführerIn des Vereins. Dieses Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine beratende Stimme.

Vom Vorstand wird auf Vorschlag entsendende Mitglieder berufen

e) jeweils ein Mitglied der von dem Verein entsprechend der Vereinssatzung unterstützten Einzelfördermaßnahmen entsprechend § 2 Abs. 3 a) – d) (hierbei können es sich auch um Mitglieder auf Zeit handeln). Diese Vorstandsmitglieder haben lediglich beratende Funktionen.

Den Vorstand im Rechtssinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende des Vorstandes und die beiden StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis sollen jedoch die StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der/die Vorsitzende des Vorstandes verhindert ist. Diese einschränkende Regelung berührt jedoch nicht die Außenwirkung der Vertretungsbefugnis. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung bzw. die Vertreterversammlung unmittelbar gewählt.

Der Vorstand führt den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung bzw. der Vertreterversammlung fallen bzw. von ihr behandelt werden. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es gehört zu den Aufgaben des Vorstandes, den Geschäftsführer zu bestellen und abzulösen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand kann bei Inanspruchnahme von Leistungen Nutzungsentgelte festlegen.

§ 10 Arbeitsausschuss des Vereines

Der Vorstand ist befugt, Arbeitsausschüsse einzusetzen. Dabei ist die Mitgliederstruktur zu berücksichtigen.

§ 11 Geschäftsjahr/Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein testierter Jahresabschluss zu erstellen, über den die Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung bei ihrer jeweiligen Zusammenkunft zu beschließen hat. Der mit der Prüfung Beauftragte wird von der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufen.

§ 12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die Auflösung beschlossen, erfolgt die Liquidation durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator.

Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 der Satzung verwand werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Begriffsbestimmung

Sofern eine Vertreterversammlung gebildet ist (vergl. § 6 Buchstabe c) tritt an die Stelle des Wortes Mitgliederversammlung das Wort Vertreterversammlung. Die entsprechenden Satzungsnormen sind dann entsprechend anwendbar.

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.

Braunschweig, den 31.01.2007